27/11/2018

Neue Veträge müssen abgeschlossen werden.
Die ZT-Kammer bietet Beratungstage an.

Beratungstermine in der ZT Kammer Stmk. und Ktn.:
 
AON Austria
Graz: Die, 4.12.2018,
ab 8:00 Uhr
Klagenfurt: Mi, 28.11.2018,
ab 8:30 Uhr
 
VMK
Klagenfurt: Do, 22.11.2018,
ab 11:30 Uhr
und Do, 6.12.2018,
ab 11:30 Uhr
 
Anmeldung über Frau Daniela Mitteregger, (0)316 82 63 44 - 23
 
Für Fragen zum Thema Versicherung steht Herr Mag. Armin Ruhri, (0)316 82 63 44 - 27 / armin.ruhri@ztkammer.at zur Verfügung.

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27/11/2018

Die Angst vor potenziellen Schäden und Haftung ist schon seit längerem in der öffentlichen Wahrnehmung präsent. Ausstellungen wie der Beitrag Svizzera 240: House Tour zur Architekturbiennale Venedig 2018 und zuletzt Form folgt Paragraph im Architekturzentrum Wien (23.11.2017 – 04.04.2018) thematisierten und kritisierten als eine der Ursachen die Zunahme an Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Normen im Bauwesen, die das Bauen auch zunehmend verteuern. Der zuletzt erschienene Artikel Bauen? Normen! Irrsinn! von Ute Woltron (Spektrum, Die Presse, 10.11.2018) ortet eine Reihe damit einhergehender Probleme wie die zunehmende „Juristerei“, „mangelnde Eigenverantwortung“, die „stete Suche nach den Schuldigen“ genauso wie das gegenseitige Zuschieben der Verantwortung und Haftung aller Beteiligten sowie den dadurch entstehenden Bürokratieaufwand.
Problematisch bei diesen, auf subjektivem Empfinden basierenden Berichten ist, dass sich konkrete Statistiken u.a. zu Kostenverteuerung, Schadenanzahl, -summen und -ursachen, Verursacher, Rechtsanwaltskosten, Gerichtsverfahren, Vergleiche etc. nicht finden lassen. Sie werden von den Versicherungen auch nicht veröffentlicht und liegen den Versicherungsmaklern anscheinend auch nicht vor. Der erste Österreichische Bauschadensbericht – 2005 herausgegeben von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) und dem Institut für Bauschadensforschung (IBF) des Österreichisches Forschungsinstituts für Chemie und Technik –  kolportiert eine jährliche Schadenssumme im Hochbau von mindestens 180 Mio. Euro, wobei alle vorliegenden Zahlen auf Vergleichsstudien und auf 121 Fragebögen basieren und damit bis heute nicht bestätigt sind.
Auch der Kammer der ZiviltechnikerInnen in der Steiermark und Kärnten, welche bisher die Berufshaftpflichtversicherung mit dem Rahmenvertrag der UNIQA für ihre Mitglieder abgewickelt hat, liegen keine genaueren Angaben zu den Schadensfällen vor. Ihr wurde seitens der UNIQA nur bekanntgegeben, dass 5 – 10 % der versicherten Mitglieder rund 75 % der Schäden verursacht haben. Die Versicherungsfälle, Abwehrkosten, Vergleiche bzw. die Schadenshöhen im Zeitraum 2014 – 18 in der Steiermark und Kärnten haben derart zugenommen, dass den Prämieneinnahmen lt. UNIQA höhere Kosten der Vorsorge und Schadensregulierung gegenüberstanden, wodurch eine massive solidarische Prämienerhöhung und die Aufhebung des Kündigungsverzichts für Einzelne im Raum stand. Von mehreren Seiten kolportiert wird auch eine Zunahme an Haftung, vor allem im Zuge der örtlichen Bauaufsicht, teilweise noch während des Bauprozesses. Dies sei vor allem der gut gedeckten Haftpflichtversicherung der ZiviltechnikerInnen geschuldet – konkrete Zahlen fehlen allerdings auch dazu.
Die UNIQA hat sich schlussendlich zur Kündigung des kollektiven Kammervertrags entschlossen. In Summe sind von den 910 Mitgliedern mit aufrechter Befugnis exakt 630 Einzelmitglieder – 485 in der Steiermark und 145 in Kärnten – von dieser Kündigung betroffen. Rund 280, vor allem jüngere Mitglieder mit aufrechter Befugnis, haben sich in der Vergangenheit bereits individuell versichert und damit den Paradigmenwechsel von einer Gruppenversicherung zu Rahmenvereinbarung auf Einzelvertragsbasis freiwillig vollzogen. Sie sind damit den Mitgliedern in OÖ und Salzburg (seit 2000), in Wien, NÖ und Burgenland (seit 2002) und Tirol sowie Vorarlberg (seit 2000) gefolgt.

Die ZT-Kammer hat in den letzten Monaten, nachdem keine Versicherung mehr eine Gruppenversicherung angeboten hat, Rahmenbedingungen mit zwei Versicherungsmaklern erarbeitet und organisiert seit September individuelle Versicherungsberatungstermine in Graz und Klagenfurt. Zusätzlich wurden von Volker Mogel (Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte) die „praxisrelevanten Aspekte“ in einem Bericht zusammengefasst. Eine von der ZT-Kammer erstellte tabellarische Marktübersicht vergleicht zudem die wichtigsten Versicherungs- und ziviltechnikerspezifischen Elemente.
Der Makler Aon Jauch & Hübener GmbH vertritt die Versicherungen von UNIQA, Generali (in den anderen Bundesländern stark vertreten), RuV, Zürich und – neu im Portfolio – ein Angebot der VAV. Die angebotene Versicherung von AXA (XL-Catlin) mit einer Versicherungssumme bis 25 Mio. Euro richtet sich speziell an große Büros. Die Vmk Versicherungsmakler GmbH und die AiA Aktiengesellschaft bieten Versicherungspolizzen der euromaf an.
Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist für ZiviltechnikerInnen zwar nicht verpflichtend, wird aber vor allem von öffentlichen Auftraggebern immer öfter zwingend vorgeschrieben und findet sich zuletzt auch vermehrt in den Auslobungen von Architekturwettbewerben wieder.

Prämien
Derzeit gibt es über 100 Fachgebiete, für die bisher die Befugnisse eines Ziviltechnikers verliehen wurden und deren Leistungsbilder ebenfalls über die neu ausverhandelten Rahmenverträge abgedeckt werden. Dazu wurde eine neue Einteilung in drei Risikogruppen vorgenommen: die Bauingenieure mit der höchsten Risikobewertung und damit den höchsten Prämien, Architekten mit sonstigen Berufsgruppen (ehemals Maschinenbau, Industrielle Technik und sonstige Fachgebiete) und Vermessungswesen mit der niedrigsten Risikobewertung und entsprechend niedrigsten Prämien.
Die Prämie wird auf Basis des Jahreshonorarumsatzes (vereinnahmte Nettoentgelte) und einer Tarifstruktur (in ‰) nicht linear, sondern degressiv berechnet. Also je höher der Umsatz, desto niedriger ist der spezifische Prämiensatz.
Entgelte aus Artikeln, Vorträgen, Preisgelder für Wettbewerbe und Projekte, die selbständig versichert sind, sowie Planungsweitergaben etc. werden dabei nicht berücksichtigt.
Bei der UNIQA bedeutet dies künftig für eine Versicherungssumme von 1 Mio. Euro für ca. 200 betroffene Büros die bisher schadensfrei waren, mit einem Umsatz unter 72.000 € pro Jahr, für die Gruppe der Bauingenieure eine Prämie um die 2.300 €, für die Gruppe der Architekten und Sonstige um die 1.750 € und für Vermessungswesen rund 1.500 €.
Bei ZT-Gesellschaften werden Mindestprämien für die Geschäftsführer mit aufrechter Befugnis und für die ZT-Gesellschaft umsatzbezogene Prämien vorgeschrieben. Hier sollte darauf geachtet werden, dass – wie im alten UNIQA-Vertrag – ein Nachlass bei mehr als einem Geschäftsführer bzw. einer Person mit aufrechter Befugnis gegeben wird.

Sonderfall Berufsgruppe Vermessungswesen
Für die Berufsgruppe Vermessungswesen (Geometer) bestünde nach wie vor die Möglichkeit, einen eigenen Gruppenvertrag mit speziellen Konditionen nach Vorbild der ZT-Kammer in OÖ und Salzburg mit dem Versicherungsunternehmen Allianz Wimmer-Dirnberger GmbH aus Oberösterreich zu verhandeln. Voraussetzung: Es müssen sich mind. 50 % der Mitglieder zusammenschließen.

Wichtigste Änderungen zum alten UNIQA-Vertrag
Die wesentlichste Änderung zum alten UNIQA-Vertrag stellt die Tatsache dar, dass es sich nun um einen inhaltlichen Rahmenvertrag mit individuellen Vereinbarungen und um keine Gruppenversicherung mehr handelt, wodurch die solidarische Risikoteilung bei Schadensfällen für alle entfällt. Dadurch ergeben sich drei Punkte der Verschlechterung zum bisherigen Vertrag:
Erstens und zweitens der Wegfall der generellen Versicherungsannahmepflicht mit Ausnahme der Berufsstarter (UNIQA und euromaf) sowie des bisherigen Kündigungsverzichts zugunsten eines paritätischen (beidseitig gleichwertigen) Kündigungsrechts. Der neue UNIQA-Vertrag sieht – nach derzeitigem Wissenstand der Verträge – im Gegenzug zu den anderen Angeboten eine Kündigung erst ab dem zweiten statt dem ersten gemeldeten Schadenfall, der zu einer Zahlung führt, vor. Bei den Projektversicherungen sollte auf einen Kündigungsverzicht im Schadensfall geachtet werden.
Drittens wurde das sogenannte Aggregate Limit, eine Jahreshöchstleistung, eingeführt (zuvor unlimitiert), die angibt, wie oft die vereinbarte Versicherungssumme – z.B. von 1. Mio. € in einer Versicherungsperiode (meist ein Kalenderjahr) – zur Schadensdeckung zur Verfügung steht. Als Standard gibt hier Volker Mogel ein Dreifaches der Summe, also z.B. 3 Mio. €, an. Eine Erhöhung bzw. ein unlimitiertes Aggregate Limit bietet derzeit nur euromaf an. Wichtig ist hierbei darauf zu achten, dass bei Schadensfällen im Rahmen der Pflichtversicherung für die Tätigkeiten als Sachverständige (lt. Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG), Bauträger (lt. Bauträgervertragsgesetz – BTVG) und Mediatoren (lt. Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG) die Jahreshöchstleistung entfällt, hier ist der Aggregate Limit unlimitiert.
Die Versicherungen ziehen künftig zur Beurteilung der Prämienhöhe vor allem den individuellen Geschäftsverlauf (Gesamtschadenquote) am Versicherungskonto, also die Schadensfälle und Kosten der Abwehr in der Vergangenheit und Zukunft über den bisherigen Einzahlungszeitraum, zur Einstufung in der Tarifstruktur heran. Dadurch werden allerdings all jene Mitglieder, die bisher schadensfrei waren, lt. dem Versicherungsmakler Aon von günstigeren Prämien profitieren, u.a. die Berufsgruppe der Bauingenieure, die bisher die höchsten Prämien zahlten. Die Berufseinsteiger erhalten nur bei der UNIQA und bei der euromaf einen Starterbonus, zuvor war das erste Jahr bei der UNIQA prämienfrei. Die Berufsgruppe der Vermesser muss allerdings mit höheren Prämien rechnen. All jenen Mitgliedern, die in der Vergangenheit größere Schadensmeldungen hatten, kann eine Versicherungsannahme verweigert werden. In der Regel werden diese ein Anbot mit entsprechender Risikoeinstufung und höheren Prämie erhalten, wenn nicht, sollten sie sich mit der Bitte um Unterstützung an die ZT-Kammer wenden.
Im Vergleich zum alten UNIQA-Vertrag mit 75.000€ Selbstbehalt bieten nun alle Versicherungen einen deutlich herabgesetzten Selbstbehalt zwischen 2.500 bis 15.000 € an. Damit entfällt künftig eine zusätzliche Versicherung eines niedrigeren Selbstbehaltes. Achten sollte man hier darauf, dass es bei Personenschäden, Abwehr von Schäden, bei der Pensionierung und bei Schadenersatzanspruch gegen die Erben zu keinem Selbstbehalt kommt.

Worauf muss ich achten – was soll in der Polizze stehen?
Grundsätzlich sollte jede/r ZiviltechnikerIn eine Grundabsicherung für ihre/seine berufliche Tätigkeit in Form eines generellen Planungshaftpflichtvertrages mit ausreichender, nicht zu geringer Versicherungssumme und im Idealfall mit unbegrenzter Nachdeckung (mind.  30 Jahre) abschließen. Denn während im Vermessungswesen und bei den Architekten die Schäden meistens sofort im Zuge des Projektverlaufes auftreten, kommt es bei den Bauingenieuren häufiger zu Spätschäden, die gegebenenfalls auch noch die Erben treffen können. Derartige Schadensfälle werden nach der Verstoßtheorie abgewickelt, sprich, es wird der Zeitpunkt des Verstoßes, an dem der behauptete Fehler begangen wurde, für die versicherungsrechtliche Betrachtung herangezogen und nicht der Zeitpunkt des Eintritts des Schadens bzw. der Schadensmeldung. Dazu werden die Projektdokumentationen (Protokolle, Plandatierungen etc.) herangezogen. Es gilt, die zum „Verstoßzeitpunkt“ vereinbarte Versicherungssumme, die in der Regel nicht indexiert ist. Daher empfiehlt Volker Mogel analog zu den planenden Baumeistern eine Mindestversicherungssumme von 1 Mio. Euro. Insbesondere bei einem Versicherungswechsel, bei laufenden Projekten, bei örtlicher Bauaufsicht (ÖBA) und Bauarbeitenkoordination (BauKG) ist es wichtig, dass keine Deckungslücken entstehen. Es gilt, auf eine uneingeschränkte, unbegrenzte Vordeckung bei der neuen Versicherung zu achten bzw. auf eine uneingeschränkte, unbegrenzte Nachdeckung bei der alten Versicherung. Dies spricht übrigens nicht für eine Verkürzung der Vertragslaufzeit von bisher 10 Jahren auf 1, 3 oder 5 Jahre.
Generell bieten alle Versicherungen eine Generalklausel, den Deckungsumfang laut Befugnis, an. Diese sollte u.a. auch Privatgutachten, Baufortschrittsbestätigung (§13 BTVG), Generalplaner, ÖBA, BauKG umfassen. Besonders zu achten ist darauf, dass bei Generalplanertätigkeiten die Subplaner/-unternehmer uneingeschränkt mit abgedeckt sind, oftmals müssen diese nachweislich über eine eigene Haftpflichtversicherung verfügen, da es zu Regressforderungen kommen kann. Die Grenze zwischen Subplaner/-unternehmer und ebenfalls in der Versicherung mit abgedeckte freie Mitarbeiter (Werkvertrag und freie Dienstverträge) ist nicht klar geregelt. Sämtliche Angestellte des Versicherungsnehmers sowie die im Betrieb beschäftigten Angehörigen sind gedeckt.
Lediglich die euromaf bietet einen Deckungsumfang durch ein individuell mittels Fragebogen erhobenes Leistungsbild an. Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass bei Änderungen dies der Versicherung unmittelbar bekanntgegeben wird.
Tätigkeiten als Sachverständige (lt. SDG), Bauträger (lt. BTVG) und Mediatoren (lt. ZivMediatG) sind in der Generalklausel und in den Versicherungsanboten nicht automatisch inkludiert, u.a. nicht bei der RuV, Zürich und bei euromaf. Im Falle der Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) besteht eine solidarische Haftung aller Beteiligten, welche mit voller Deckung bis zur Höhe der Versicherungssumme gegeben sein sollte.
Des Weiteren ist für all jene ZiviltechnikerInnen, die ÖBA und BauKG anbieten wichtig, dass zusätzlich Personenschäden gedeckt werden, u.a. bei UNIQA, RuV und euromaf.

Wann schließe ich eine Projektversicherung ab?
Eine zusätzliche Projektversicherung schließt man ab, wenn der Auftraggeber darauf besteht, wenn man das Versicherungsrisiko vom Basisvertrag weg haben möchte, die vorgegebene Haftungssumme höher ist als in der Berufshaftpflichtversicherung, das zu versichernde Projekt vom Bauvolumen her deutlich die sonst bearbeiteten Projekte überschreitet. Es kann auch sinnvoll sein, bei Projekten im Ausland, bei Bauträger-, Generalplaner- und ARGE-Projekten – vor allem, wenn es sich bei den Partnern um andere Berufsgruppen handelt – eine Projektversicherung abzuschließen.
Grundsätzlich stehen drei Möglichkeiten einer zusätzlichen Projektdeckung zur Verfügung:
Erstens die Erhöhung / Aufstockung der eigenen Versicherungssumme (excedent) der Basisberufshaftpflichtversicherung, was bei allen Versicherungen möglich ist.
Zweitens gibt es die „Differenz-Versicherung“, eine „Summen- und Konditionsdifferenzdeckung inklusive Ausfallschutz“ (Difference in Condition (DIC), Difference in Limit (DIL), Drop Down (DD)). Diese Form wird meistens bei Großprojekten angewendet, wo die ARGE-Partner und Subplaner mit sehr unterschiedlichen Basisverträgen und Versicherungssummen einen gemeinsamen einheitlichen Versicherungsschutz benötigen und damit die Differenzen dieser ausgeglichen werden können. Drittens kann man eine eigene Projektversicherung ohne Bezug zur Basisberufshaftpflichtversicherung (stand alone) abschließen, dabei ist lt. Volker Mogel ein beidseitiger Kündigungsverzicht im Schadensfall Standard. Besonders achten sollte man auf eine Nachhaftung von 30 Jahren. Eine oder mehrere Projektversicherungen ersetzen nicht die Basis-Berufshaftpflichtversicherung.
Wichtig bei Abschluss einer dieser Versicherungsvarianten ist die Übermittlung einer genauen und umfassenden Projekt- und Tätigkeitsbeschreibung von allen Beteiligten (Generalplanung, ARGE, Subplaner), Höhe der Herstellungskosten (Bauproduktionswert), Projekthonorar, Zeitraum der
Leistungserbringung etc.

Wie verhalte ich mich, um Schäden zu vermeiden bzw. Schäden abzuwenden?
Um potenzielle Schäden abzuwenden, ist es in erster Linie unumgänglich, bei allen Projekten sorgfältig und nachvollziehbar (lesbar) zu dokumentieren (Gedächtnis- und Gesprächsprotokolle, Aktenvermerke, Schriftverkehr, Bautagebuch, Fotodokumentationen, Aufträge, Ausschreibungen, Berechnungen, Pläne, Bescheide, Prüfvermerke etc.) und diese über den Nachhaftungszeitraum von 30 Jahren aufzubewahren (Achtung: Lesbarkeit von digitalen Daten).
Im Zuge der Beschuldigung durch Dritte, einen potenziellen Schaden verursacht zu haben, z.B. bei Auftreten von Problemen auf der Baustelle, ist es wichtig, weder mündlich noch schriftlich, ein Schuldzugeständnis zu machen, um eine mögliche Abwehr eines Schadens durch die Versicherung nicht zu erschweren. Diese Verhaltensregel sollte auch den Mitarbeitern als oberste Regel kommuniziert werden.
Ein potenzieller Schaden sowie das Setzen von Sofortmaßnahmen, um den Schaden bzw. die Betriebsunterbrechung zu minimieren, sollte dem Versicherungsbetreuer rechtzeitig bei Auftreten kommuniziert werden, um bereits im Vorfeld in einer Erstberatung Abwehrmaßnahmen wie Einholung von Gutachten durch Sachverständige, Einschaltung eines Rechtsanwaltes etc. besprechen und Maßnahmen ergreifen zu können (Beauftragung nur nach Rücksprache mit Versicherung).
Dadurch können unbegründete Ansprüche bereits bei Schadensbeginn meistens erfolgreich abgewendet werden. Wie auch Volker Mogel in seinem Artikel über „Praxisrelevante Aspekte“ festhält, sind diese durch „die Schadenbearbeitung entstehenden Kosten (Sachverständige, Anwalt) keine Entschädigung (Schadenskosten) und lösen kein Kündigungsrecht aus.“ Abwehrmaßnahmen stellen keinen Schaden dar, belasten allerdings natürlich das eigene Versicherungskonto (Gegenüberstellung der eingezahlten Prämien und der anfallenden Kosten) negativ und dies kann zu Prämienerhöhung führen.
Die Abwehrkosten werden bei den meisten Verträgen, u.a. Generali und AXA (XL-Catlin), auf die Versicherungssumme angerechnet, wodurch es volle Kostendeckung gibt.  Die Versicherungssumme wird dadurch aber verschmälert – daher ist es wiederum wichtig, eine ausreichend hohe Versicherungssumme zu wählen. Bei den Angeboten von UNIQA und Zürich stehen die Abwehrkosten zusätzlich zur Verfügung und werden nach der Überschreitung von 30 bzw. 50 % der Versicherungssumme eingerechnet. Bei der RuV und der euromaf werden die Kosten nicht eingerechnet, sodass bei Überschreitung der Versicherungssumme eine Aliquotierungsklausel wirksam wird, wodurch es zu einem Selbstbehalt kommen kann.

Was muss ich der Versicherung sonst noch melden?
Neben der jährlichen Meldung des Umsatzes sind sämtliche Änderungen in der Büro- und Leistungsstruktur, u.a. Wachstum, neue Partner mit zusätzlichen Befugnissen, Gesellschaftsgründung, Berufsunterbrechung, freie Mitarbeiter, Subplaner, ARGE-Partner, Generalplanungen, größere Projekte und Projekte im Ausland etc., zu melden.

Aussicht – Fazit
Positiv zu benennen ist sicherlich, dass nun einige Versicherungen den Geltungsbereich der Polizze wesentlich über den europäischen Raum und die Europäische Union ausgeweitet haben.
Problematisch ist die völlige Intransparenz des Versicherungswesens – bisher hatte die ZT-Kammer zumindest einen kleinen Einblick in die Schadenssummen und Mitsprache bei der generellen Risikoeinschätzung der Gruppen. Vergleichsdaten und Informationen zu Versicherung können künftig nur über eine freiwillige Mitgliederevaluierung eruiert werden. Lediglich die UNIQA und die euromaf räumen der ZT-Kammer z.B. bei Kündigungen eine Mitsprache u.a. im Rahmen einer Schadenskommission ein.
Wer sich bis dato mehr oder weniger schadensfrei gehalten hat, profitiert sicherlich von günstigeren Prämien. Generell hat sich durch die Marktöffnung und die damit verbundene Vielfalt an Produkten die Deckungsqualität, Schadensabwehr, Nachdeckung, Selbstbehalt, Generalplanung, ARGE etc. verbessert.
Erstrebenswert wäre sicherlich wieder ein genereller Kündigungsverzicht, der sich vielleicht über die Entwicklung in Richtung eines Bonus-Malus-Systems erreichen lässt. Auf ein derartiges System lässt die Betrachtung der Tabelle mit Spätschadenfaktoren zu Betrachtungszeiträumen im neuen vorliegenden UNIQA-Vertrag schließen. Ob es wieder zu Gruppenversicherungen mit Kündigungsverzicht und einer solidarischen Risikoteilung kommt, ist davon abhängig, dass sich mindestens 50 Mitglieder zusammenschließen müssen (Achtung: unterschiedliche Laufzeiten).
Wer sich noch nicht um eine Weiterversicherung gekümmert und keinen Versicherungsmakler kontaktiert hat, wird in den nächsten Wochen seitens der UNIQA eine Nachfolgepolizze zugesandt bekommen, die bis zum 15.01.2019 einzuzahlen ist. Um mit 1.1.2019 keine Deckungslücke entstehen zu lassen, ist jetzt übrigens der späteste Zeitpunkt erreicht, sich mit diesem Thema doch noch auseinanderzusetzen und sich individuell über einen Versicherungsmakler beraten zu lassen und Vergleichsangebote zu prüfen.

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