01/12/2008
01/12/2008

Am 8. Dezemeber 2003 wurde das Kommod-Haus, Ecke Einspinnergasse/Burggasse in Graz, abgerissen. Fotos: Joachim Hainzl

Am 8. Dezemeber 2003 wurde das Kommod-Haus, Ecke Einspinnergasse/Burggasse in Graz, abgerissen. Fotos: Joachim Hainzl

Am 8. Dezemeber 2003 wurde das Kommod-Haus, Ecke Einspinnergasse/Burggasse in Graz, abgerissen. Fotos: Joachim Hainzl

Am 8. Dezemeber 2003 wurde das Kommod-Haus, Ecke Einspinnergasse/Burggasse in Graz, abgerissen. Fotos: Joachim Hainzl

Am 8. Dezemeber 2003 wurde das Kommod-Haus, Ecke Einspinnergasse/Burggasse in Graz, abgerissen. Fotos: Joachim Hainzl

Am 8. Dezemeber 2003 wurde das Kommod-Haus, Ecke Einspinnergasse/Burggasse in Graz, abgerissen. Fotos: Joachim Hainzl

Am 8. Dezemeber 2003 wurde das Kommod-Haus, Ecke Einspinnergasse/Burggasse in Graz, abgerissen. Fotos: Joachim Hainzl

Am 8. Dezemeber 2003 wurde das Kommod-Haus, Ecke Einspinnergasse/Burggasse in Graz, abgerissen. Fotos: Joachim Hainzl

Am 8. Dezemeber 2003 wurde das Kommod-Haus, Ecke Einspinnergasse/Burggasse in Graz, abgerissen. Fotos: Joachim Hainzl

Am 8. Dezemeber 2003 wurde das Kommod-Haus, Ecke Einspinnergasse/Burggasse in Graz, abgerissen. Fotos: Joachim Hainzl

Die öffentliche und mediale Aufregung um den 1972 geplanten Tiefgaragenbau im Landhaushof führte 1974 zum ersten steirischen Altstadterhaltungsrecht, das 1980 umgebaut wurde. Spätestens seit dem rechtswidrigen Abbruch des so genannten „Kommod-Hauses“ Ecke Einspinnergasse/Burggasse im Herbst 2003 und der kritischen Debatte um diverse Innenstadt-Bauspekulationen verstärkte sich erneut die Auseinandersetzung um einen verbesserten Altstadtschutz. Diese mündete nun im rundum erneuerten Grazer Altstadterhaltungsgesetz (= GAEG), das ab 1. Dezember 2008 in Kraft tritt.

Schützenswert sind dabei jene Stadtteile von Graz, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Stadtbild prägen und daher in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie in ihrer vielfältigen urbanen Funktion zu erhalten sind.
Neu ist, dass der Schutz nun alle fünf Altstadt-Schutzgebiete, also auch die bisher weniger geschützten Zonen III, IV und V ausgedehnt wurde und zusätzliche Schutzzonen beschlossen werden können. Zur Präzisierung der von der UNESCO vorgegebenen „Entwicklungsleitlinien“ beschloss der Grazer Gemeinderat 2007 einen Managementplan zum „Weltkulturerbe Historische Altstadt Graz“, einen „Masterplan“ sowie einen „Auftrag zu einem transparenten Informations- und Kommunikationsprozess“. Zuständig dafür ist die Stadtbaudirektion.

Die Evidenz über den gefährdeten Baubestand wird von der Grazer Bau- und Anlagenbehörde durchgeführt. „Schutzwürdige Bauwerke“ umfassen nunmehr auch Vorgärten, Innenhöfe oder Vorhäuser. Zuständig für die oft kostenintensive Erhaltung sind die EigentümerInnen, die eine Abbruchbewilligung nur dann erhalten, „wenn die technische Unmöglichkeit der Behebung der Baugebrechen erwiesen oder die wirtschaftliche Unzumutbarkeit trotz Einbeziehung von zugesagten Förderungen gegeben ist.“ Dies bedeutet jedenfalls nach wie vor viel Spielraum – auch für ImmobilienspekulantInnen.

Neubauten, Zubauten, Umbauten, wesentliche Veränderungen öffentlicher Flächen bzw. bestimmte gastgewerbliche Anlagen sind nun in allen Zonen bewilligungspflichtig, detto Antennenanlagen (Stichwort „Handymasten“), Pergolen oder Solaranlagen. Dem Entwicklungstrend, dass Cities an Wohnraum verlieren und vermehrt Büro- oder Geschäftsräume adaptiert werden, soll mit dem neuen Gesetz ebenfalls entgegengewirkt werden. Demnach sind Nutzungsänderungen in der Kernzone höchstens bis zur Hälfte der Gesamtnutzungsfläche erlaubt, wenn dies wirtschaftlich zumutbar ist“.

Die neue, weisungsfreie Altstadtanwaltschaft hat Parteistellung in GAEG-Verfahren. Sie kann beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen Bescheide erheben, wenn diese den Gutachten der Altstadterhaltungs-Kommission widersprechen. Die Landesregierung bestellt diese Person für drei bis maximal sechs Jahre. Skurilerweise darf die Altstadtanwaltschaft dieses Recht aber in ihrer ersten und in ihrer dritten Funktionsperiode nur in den Schutzzonen I, II und teils in IV, also räumlich begrenzt, ausüben. Im siebenten Jahr steht ein völlig undefinierter Evaluierungsbericht als Grundlage für die Entscheidung über die weitere unbefristete räumliche Erweiterung der VwGH-Beschwerdebefugnis an.

Präzisiert werden durch das neue GAEG nun die Aufgaben der „Altstadt-Sachverständigenkommission“ (ASVK). ASVK-Gutachten zu bewilligungspflichtigen Vorhaben sind binnen acht Wochen zu fällen. Weiters kann sich die ASVK öffentlich zu Altstadtfragen äußern, Stellungnahmen zu Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen abgeben oder Vorab-Stellungnahmen für BauwerberInnen anbieten. Auffallenderweise fehlt die Verknüpfung zum Grazer Management- und Masterplan hinsichtlich des UNESCO-Weltkulturerbes. Anders als die Altstadtanwaltschaft hat die ASVK nach wie vor keine Möglichkeit, gegen einen positiven Baubescheid entgegen ihrem negativen Gutachten vorzugehen. Die Landesregierung bestellt nun nur mehr neun ASVK-Mitglieder. Deren Nominierung erfolgt durch Land, Stadt, Architektur- sowie Geisteswissenschaftliche Fakultät, die IngenieurInnenkammer sowie das Bundesdenkmalamt.

Der Altstadterhaltungsfonds und seine Förderungsbestimmungen zielen darauf ab, abbruchgefährdete Bauwerke zu retten, indem deren EigentümerInnen bezüglich der „wirtschaftlichen Zumutbarkeit“ auf Basis eines ASVK-Gutachtens unter die Arme gegriffen wird. Der Kuratoriumsvorsitz liegt bei dem/der Grazer BürgermeisterIn, die Geschäftsführung beim Magistrat Graz. Die Baubehörde kann sogar EigentümerInnen bei schwebender „Abbruchgefahr“ verpflichten, sich um diese Förderung zu bemühen.

Die Strafen reichen nun je nach Schwere des Verstoßes von 1.000 bis 30.000 Euro. Seit 1980 galten unverändert 21.802 Euro als Höchststrafe.
Innovativ ist eine neue „Anti-Bauspekulationsbestimmung“. Die sogenannte „Abschöpfung der Bereicherung“ soll den Verlust des unrechtsmäßig erworbenen Vermögens sicherstellen

Ob der ausgedehnte Schutz durch das neue Gesetz kräftig genug ist, nachhaltig innovative Erhaltungsimpulse zu setzen, wird sich - wie die Vergangenheit bewiesen hat - erst daran zeigen, ob der Vollzug des Altstadterhaltungsgesetzes tatsächlich konsequent betrieben wird.

Kurzbiografie der Autorin:

Mag.a Edith Zitz (* 1965 in Salzburg) ist steirische Landtagsabgeordnete, lebt und arbeitet in Graz. Sie studierte Englisch, Geschichte und Rechstswissenschaften. Studien- und Arbeitsaufenthalte führten sie in die USA und nach Nicaragua.
Ihre berufliche und politische Schwerpunkte sind sozialökologische Nachhaltigkeit in der Praxis, Diversity Management und Menschenrechte.

Kontakt: edith.zitz@stmk.gv.at

Verfasser/in:
Edith Zitz, Bericht
Werner Swoboda

schützenswert war ist eine Frage;
warum das hoffentlich schützenswerte HadidWgrazhaus nicht gebaut wird und ob dieses hochwertige Wettbewerbssiegerprojekt jemals in einer nicht abgewirtschafteten Variante (Stichwort transluzente Blase Kunsthaus)gebaut wird die für mich wesentlich interessantere Frage.

Do. 04/12/2008 9:39 Permalink
Josef Schiffer

Ob das von einer einigermaßen bekannten zeitgenössischen Architektin, wenn es jemals gebaut wird, einmal schützenswert sein wird ist fraglich.
Dass mit dem Kommodhaus ein unersetzliches historisches Objekt aus Dummheit oder Geschäftssinn geopfert worden ist, bedarf keiner Betonung ...

Do. 04/12/2008 5:54 Permalink
Dr. Ulrich Sauerwein

Gemäß GAEG 2008 stellt sich die Situation wie folgt dar: Der Altstadtanwalt ist für alle Schutzzonen zuständig, seine Zuständigkeiten sind im §15 GAEG regelt. Dazu gehört u.a. auch die Möglichkeit, gegen letztinstanzliche Bescheide Beschwerde beim VwGH zu erheben. Nur dieses Recht wird leider in den Übergangsbestimmungen laut §32 auf die Schutzzonen 1, 2 und tlw. 5 beschränkt, verbleibt dann aber bei der zuständigen Aufsichtsbehörde des Landes Steiermark (gemäß § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG). Alle anderen Rechte des Altstadtanwaltes bestehen für alle Altstadtschutzzonen, insbesondere die Parteistellung.
Dass das räumlich eingeschränkte Recht einer VwGH-Beschwerde als wesentlicher Knackpunkt zu betrachten ist, liegt an den „positiven“ Erfahrungen der Bauwerber mit der bisherigen Praxis des Grazer Bauamtes, die zumeist davon geprägt war, ASVK-Gutachten keine große Bedeutung beizumessen, was sich vermutlich auch durch die Parteistellung eines Altstadtanwaltes wenig ändern wird.
Ich finde es sehr bedauerlich, dass das GAEG 2008 noch kurz vor der Beschlussfassung beschnitten wurde (auf wessen Initiative eigentlich?), halte es aber für wichtig, dass trotzdem über die verbleibende Tragweite der gesetzlichen Änderungen vollumfänglich informiert wird – in der Hoffnung, dass sie doch eine gewisse Verbesserung des Altstadtschutzes bewirken.

Mo. 15/12/2008 9:47 Permalink
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