22/02/2017

Kritik an der Auslobung des Wettbewerbs Kammerlokal Klagenfurt NEU in der Bahnhofsstraße 24 in Klagenfurt.

Ausloberin
Kammer der ZiviltechnikerInnen für Steiermark und Kärnten

22/02/2017

Kammerlokal Klagenfurt

©: Petra Kickenweitz

Die derzeitige Wertehaltung zum Wettbewerbswesen, aufgezeigt an der aktuellen Auslobung der Kammer der ZiviltechnikerInnen

Am 25. Jänner 2017 hat die Kammer in einem Rundmail, das an alle ArchitektInnen mit aufrechter und ruhender Befugnis sowie ZT-Gesellschaften (Befugnis Architektur) in der Steiermark und in Kärnten erging, einen geladenen anonymen GeneralplanerInnen- bzw. Realisierungswettbwerb mit Losverfahren zur BewerberInnensuche mit acht TeilnehmerInnen für den Umbau und die Sanierung des Kammerlokals in der Bahnhofsstraße 24 in Klagenfurt ausgelobt.
Das angekaufte Objekt ist ein zweigeschoßiges Gebäude mit ca.160 m2 Bruttogeschoßfläche. Das Raumprogramm umfasst einen Besprechungs- bzw. Ausstellungs-/Seminarraum sowie zwei Büroeinheiten und diverse Nebenräume. Die veranschlagten Baukosten (BAK lt. ÖNORM B-1801-1) betragen ca. 275.000 € (exkl. Umsatzsteuer). Im Jahr 2018 soll die Übersiedelung des Kammerlokals erfolgen. Die Bewerbung hatte bis Mittwoch dem 8.2.2017 mittels ausgefülltem Formular per Email zu erfolgen. Die Auslosung der TeilnehmerInnen erfolgte in der Sitzung des Kammervorstands am 9.2.2017 unter ca. 80 BewerberInnen. Teilnahmeberechtigt waren laut Aussendung in diesem Verfahren „alle ZiviltechnikerInnen und ZT-Gesellschaften, Befugnis Architektur. Nach Losung der TeilnehmerInnen hat diese/r eine/n ZiviltechnikerIn bzw. eine ZT-Gesellschaft, Befugnis Bauingenieurwesen, als ARGE-PartnerIn bekanntzugeben. Sämtliche TeilnehmerInnen mussten zum Stichtag der Anmeldefrist (8.2.2017) ihren Sitz im Kammerbereich Steiermark und Kärnten haben und über eine aufrechte Befugnis verfügen.“

Mit dieser Auslobung hat die ZT-Kammer, die eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist, gleich mehrere Gesetze und Richtlinien missachtet:

  • Laut Bundesvergabegesetz (BvergG 2006 § 26 i. d. g. F.) hat die ZT-Kammer hier einen Realisierungswettbewerb ausgelobt, bei dem im Anschluss an die Durchführung des Auslobungsverfahrens ein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrags steht. Lt. §19 (4) BVergG sind Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und Realisierungswettbewerben (!) nur dann durchzuführen, wenn die Absicht besteht, die Leistung auch tatsächlich zur Vergabe zu bringen.
    Der Auslober – die ZT-Kammer – ist aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht Eigentümerin des Objekts bzw. der Liegenschaft. Da das betreffende Objekt Teil einer Liegenschaft mit mehreren Eigentümern ist, eine Heraustrennung des Objekts derzeit nicht geplant bzw. verhandelt wird, ist ohnehin noch unklar ob die Mehrheit der Eigentümer dem Verkauf überhaupt zustimmen wird. Zudem würde im Falle eines Umbaus, dieser auch einen Mehrheitsbeschluss seitens der Eigentümer benötigen. Damit ist die Absichtserklärung der ZT-Kammer mehr als nur fragwürdig.
  • Lt. §19 (3) BVergG ist die gebietsmäßige Beschränkung der Teilnahme oder eine Beschränkung der Teilnahme auf einzelne Berufsstände unzulässig.

Des Weiteren in Bezug auf die Ausschließung der Mitglieder mit ruhender Befugnis:

  • Lt. §19 (1) BVergG sind Vergabeverfahren unter Beachtung des Diskriminierungsverbots entsprechenden Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bewerber durchzuführen. Das BVergG § 70 spricht hier ausschließlich von „beruflicher Befugnis“ – und befugt sind jene mit ruhender Befugnis für alle, die das nicht wissen, auch!
  • Lt. BVergG § 69 erfolgt der Nachweis des Vorliegens der Eignung beim offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Vorlage der Wettbewerbsarbeit und bei nicht offenen und geladenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Aufforderung der Vorlage der Wettbewerbsarbeit. Damit ist generell das angewendete „Losverfahren“ und der angegebene Stichtag der aufrechten Befugnis in der Auslobung zu hinterfragen.
  • Das Ziviltechnikergesetz § 17 (8) besagt explizit, dass die Teilnahme an einem Architekturwettbewerb (Auslobungsverfahren) auch mit ruhender Befugnis zulässig ist! Und zwar ohne Hinweis auf einen möglichen Schwierigkeitsgrad des Projekts.
  • Der Wettbewerbsstandard Architektur (WSA), der von den ZT-Kammern 2010 verfasst und beschlossen wurde, erläutert im Artikel II unter den Grundsätze zum Architekturwettbewerb, Punkt 4: „Nur eine ausgewogene Festlegung der Eignungshürden für die Wettbewerbsteilnahme zwischen Erfahrung und Erneuerung mobilisiert die am besten zur Lösung der Wettbewerbsaufgabe geeigneten Kräfte. Daher soll auch ArchitektInnen mit ruhender Befugnis die Wettbewerbsteilnahme ermöglicht werden.“
  • Des Weiteren die Standesregeln der Ziviltechniker (Stand: 1.1.2015, Pkt 6.1 Verhalten gegenüber Kollegen): Der Ziviltechniker hat gegenüber anderen Ziviltechnikern die Grundsätze der Kollegialität zu beachten.

Infolge meiner Kritik an diesem Verfahren, wurde vom ZT-Kammervorstand am 9.2.2017 bzgl. Abänderung der Auslobung um ArchitektInnen mit ruhender Befugnis in die InteressentInnensuche für den Wettbewerb einzubeziehen abgestimmt und abgelehnt. Begründung: Das Umbauprojekt, an einem sensiblen Standort, sei als „Einsteigerprojekt“ für junge Mitglieder nicht geeignet. Eine Änderung der Auslobung hätte eine Verzögerung des Verfahrens zur Folge und zudem hätte niemand außer mir die Beschränkung auf Mitglieder mit aktiver Befugnis kritisiert.

Zusammenfassend ist damit zu sagen, dass bei einem Wettbewerbsverfahren die Teilnahme mit ruhender Befugnis zulässig und explizit u.a. in der WSA gefordert wird. Über die aufrechte Befugnis ist spätestens zum Zeitpunkt der Beauftragung der Planung im Anschluss zu verfügen. Zudem wurde in der Kammervollversammlung am 25.11.2016 beschlossen, dass auch der Mitgliedsbeitrag für die ruhende Befugnis auf den gleichen Betrag wie die aufrechte Befugnis, auf 1.125 €, angehoben wird. Damit gibt es eigentlich keinerlei Argumentationsgrundlage für den Ausschluss von einer Minderheit der Kammermitglieder und Ignorierung des Gleichheitsgrundsatzes – denn wer gleich viel zahlt, sollte auch die gleiche Leistung beanspruchen und die gleichen Rechte zugestanden werden. 
Aber es ist scheinbar Zeichen der Zeit und das nicht nur in der Realpolitik, dass Rechte mit Füßen getreten und ethische und moralische Grundsätze über Bord geworfen werden.
Die Selbstdarstellung der ZT-Kammer, die sich nicht an ihre eigenen Werte und Richtlinien hält und misst, damit ihre Glaubwürdigkeit aufs Spiel setzt, wirkt provinziell und kleinkariert. Wovor haben die verantwortlichen Akteure in der Kammer eigentlich Angst – dass die Berufsjugend eine gute Wettbewerbsidee und damit Erfolg hat? Denn Tatsache ist auch, dass ein Losverfahren nichts über die Eignung und Qualität aussagt.
Also wäre das Kammerlokal in Klagenfurt eigentlich das ideale Objekt um Offenheit gegenüber dem Nachwuchs zu zeigen.

Anonymous

aus 101 eingelangten Interessentenmeldungen wurden folgende TeilnehmerInnen gelost:
Architektin Dipl.-Ing. Ulrike Wallnöfer, Graz
RÖTHL Architektur ZT GmbH, Leoben
Architekt Dipl.-Ing. Ulf Leitner, Graz
Architekten URH ZT GmbH, Sittersdorf
Architekt Dipl.-Ing. Edgar Hammerl, Graz
Architekt Dott. Antonio Rizzo, Velden
Architekt Dipl.-Ing. Hermann Buhrandt, Wolfsberg
Architekt Dipl.-Ing. Hubert Wolfschwenger, Graz

Mi. 01/03/2017 6:56 Permalink

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