05/12/2012

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05/12/2012
©: Kammer der ZiviltechnikerInnen Steiermark, Kärnten I Arch+Ing

Die Kammer der ZiviltechnikerInnen für Steiermark und Kärnten unterstützt die Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission (ASVK), aber im Sinne von mehr Transparenz und Verbindlichkeit fordern wir:

•    Funktionsdauer – Fluktuation
•    Unabhängigkeit von ASVK-Mitgliedern – Planungsverbot für Vorsitzende/n und Stellvertreter/in
•    Sprechtage und Sprechstunden
•    Wettbewerbe für städtebaulich relevante Projekte
•    Verordnungen – Rechtssicherheit
•    Optimierung der Abläufe und deren Bekanntmachung

1. Funktionsdauer, Fluktuation, Unabhängigkeit von ASVK Mitgliedern

Mitglieder der ASVK, die als PlanerInnen in der Schutzzone tätig sind, müssen sich in Projekten für befangen erklären, wenn sie selbst für den/die BauwerberIn tätig waren oder sind, es dürfen keinerlei Abhängigkeiten bestehen. Die Anzahl möglicher Interessenskonflikte steigt mit der Dauer der Tätigkeit.
Vorsitzende/r und StellvertreterIn nehmen eine besondere Position in der öffentlichen Wahrnehmung ein. Ihre Unabhängigkeit und Integrität darf nicht in Frage gestellt werden.

Die ZT Kammer fordert folgende Maßnahmen, die die ASVK bei der Stärkung ihres Bildes als unabhängiges Gutachtergremium unterstützen:
•Für planende ASVK Mitglieder Offenlegung ihrer Projekte und deren AuftraggeberInnen in der Schutzzone und Reduzierung der Dauer der Tätigkeit auf maximal zwei Funktionsperioden.
•Vorsitzende/r und StellvertreterIn dürfen keine Planungstätigkeit in der Schutzzone ausüben.

2. Sprechstunde des Vorsitzenden/Optimierung der Abläufe und deren Bekanntmachung im Zuge der Voranfrage

Von Seiten der Berufsvertretung besteht der Wunsch, dass Bürgerinnen-/Bürgersprechtage des ASVK-Vorsitzenden zur ersten Orientierung und Beratung so wie vom Gesetzgeber vorgesehen eingerichtet werden (Erläuterungen zu § 12 Abs. 6 GAEG 2008).

Die ZT Kammer fordert die Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Sprechstunden und ergänzend:
Unter Einhaltung eines „Vielaugenprinzipes“ könnten auch verbindliche Aussagen getroffen werden. Vorstellbar ist ein „Executive Board“ in Form einer verkleinerten Kommission mit der Legitimation, im Namen der Kommission Entscheidungen zu treffen, bestehend beispielsweise aus Vorsitzenden + stellvertretenden Vorsitzenden + alternierend 2 Mitgliedern, Geschäftsstelle, AltstadtanwaltIn und falls erforderlich weiteren, kooptierten ExpertInnen aus der Stadtplanung oder dem Weltkulturerbe.
Da der Bearbeitungszeitraum für die Voranfrage (bei Berücksichtigung von zwei Voranfragen) bei der ASVK derzeit mehrere Monate betragen kann, fordert die Kammer im Interesse ihrer Mitglieder und auch der AuftraggeberInnen eine Optimierung der Abläufe, sodass es zu Arbeitserleichterungen und Terminbeschleunigungen kommt. Aus Sicht der Kammer könnte auch die Beiziehung des jeweiligen Planers/der jeweiligen Planerin positive Auswirkung auf die Dauer der Projektsbearbeitung haben.

3. Wettbewerbe

Zurzeit besteht in der Schutzzone für private AuftraggeberInnen nur dann eine Verpflichtung zur Abhaltung eines Wettbewerbs nach „Grazer Modell“, wenn ein Projekt aufgrund seiner Größe (3.000 m2 BGF) von städtebaulicher Relevanz ist. Da Projekte schon bei geringem Ausmaß stadträumliche Wirkung entfalten und somit öffentliche Interessen berühren können, ist größtmögliche baukünstlerische Qualität anzustreben. Daher sind grundsätzlich alle Aktivitäten, die zu einem Architekturwettbewerb führen, zu begrüßen.
Für alle Beteiligten verbindliche Regeln sind unumgänglich und sollten in Form einer Musterauslobung festgeschrieben werden.
Zwischen ZT Kammer und Stadtbaudirektion werden bereits unter dem Arbeitstitel „Grazer Modell Neu“ Vorschläge für Verfahren diskutiert, die für kleinere Projekte angewendet werden sollen.
Die ZT Kammer fordert Wettbewerbe für alle Projekte mit stadträumlicher und städtebaulicher Relevanz – unabhängig von ihrer Größe.

Die Mitglieder der ASVK sollten nur in beratender Funktion in Wettbewerbsjurien tätig sein.
Weiters ist es nicht Aufgabe der ASVK, Wettbewerbe abzuwickeln oder zu betreuen.

4. Verordnungen

Es bestehen aus unserer Sicht verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass die sich auf das GAEG 1980 beziehenden Verordnungen 1986 nach wie vor in Kraft und somit verbindlich anzuwenden sind.

Die ZT Kammer fordert deshalb zur Gewährleistung der Rechtssicherheit die Klarstellung dieser Rechtsfrage in Bezug auf die Verordnungen zum GAEG 1980.

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