24/11/2009
24/11/2009

Das Kommod-Haus in der Burggasse 15 in Graz wurde 2003 abgerissen, seither klafft an der Stelle eine Baulücke. Foto: Wenzel Mracek

In der Causa Kommod-Haus hat nunmehr der Verwaltungsgerichtshof die gegen den Bescheid der Berufungskommission der Stadt Graz vom 6. Mai 2009 erhobene Beschwerde abgewiesen. Damit ist die Rechtsposition der Stadt Graz vollinhaltlich bestätigt.

Dieser Beschwerde war ein kompliziertes und selbst auch für geschulte JuristInnen oft schwer verständliches Verfahrenskonglomerat vorausgegangen. Dabei ist rund um den Bescheid der Berufungskommission vom 6. Mai 2009 auch der Vorwurf des Amtsmissbrauches und der Anstiftung zum Amtsmissbrauch gegenüber der Bau- und Anlagenbehörde und fast allen Organen der Stadt erhoben worden.

Der Verwaltungsgerichtshof gab nun der Rechtsmeinung der Bau- und Anlagenbehörde bzw. der Berufungskommission vollinhaltlich Recht und stellte fest, dass der Beschwerdeführer in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden sei und es keinerlei Anspruch darauf gäbe, irgendeinen Bescheid für nichtig zu erklären.
Weiters hielt er fest, dass es keinen Anspruch auf Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages gibt und fügte dann - aus verfahrensökonomischen Gründen - sogar hinzu, dass die Stadt Graz nun auch keinen Wiederherstellungsauftrag erlassen dürfe, da durch die Beseitigung des Gebäudes „dessen rechtliche Existenz untergegangen" sei und „eine Wiedererrichtung ein Neubau" wäre.

Damit haben sich auch die Vorwürfe gegen die Berufungskommission und die MitarbeiterInnen der Stadt als vollkommen haltlos herausgestellt.

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