Im Gesetzesentwurf wird die wichtige Neuerung (die Versiegelungs-Beschränkung) begrifflich unterschiedlich behandelt:
46. In § 41 Abs. 1 Z 2 lit. i wird nach dem Wort „Bebauungsgrades“ die Wortfolge „und des Grades der Bodenversiegelung“ angefügt.
47. In § 41 Abs. 2 Z 8 wird nach dem Wort „Pflanzgebote,“ das Wort „Grünflächenfaktor,“ eingefügt.
Da der "Grünflächenfaktor" jetzt der neue Begriff sein soll, müsste er auch den "Grad der Bodenversiegelung" ersetzten.
Als "Grünflächenfaktor" wird definiert:
6. Nach § 4 Z 34a wird folgende Z 34b eingefügt:
„34b. Grünflächenfaktor: Verhältnis der mit Vegetation bedeckten Flächen zur Bauplatzfläche;“
Versiegelung
Im Gesetzesentwurf wird die wichtige Neuerung (die Versiegelungs-Beschränkung) begrifflich unterschiedlich behandelt:
46. In § 41 Abs. 1 Z 2 lit. i wird nach dem Wort „Bebauungsgrades“ die Wortfolge „und des Grades der Bodenversiegelung“ angefügt.
47. In § 41 Abs. 2 Z 8 wird nach dem Wort „Pflanzgebote,“ das Wort „Grünflächenfaktor,“ eingefügt.
Da der "Grünflächenfaktor" jetzt der neue Begriff sein soll, müsste er auch den "Grad der Bodenversiegelung" ersetzten.
Als "Grünflächenfaktor" wird definiert:
6. Nach § 4 Z 34a wird folgende Z 34b eingefügt:
„34b. Grünflächenfaktor: Verhältnis der mit Vegetation bedeckten Flächen zur Bauplatzfläche;“