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Versiegelung

Im Gesetzesentwurf wird die wichtige Neuerung (die Versiegelungs-Beschränkung) begrifflich unterschiedlich behandelt:

46. In § 41 Abs. 1 Z 2 lit. i wird nach dem Wort „Bebauungsgrades“ die Wortfolge „und des Grades der Bodenversiegelung“ angefügt.
47. In § 41 Abs. 2 Z 8 wird nach dem Wort „Pflanzgebote,“ das Wort „Grünflächenfaktor,“ eingefügt.

Da der "Grünflächenfaktor" jetzt der neue Begriff sein soll, müsste er auch den "Grad der Bodenversiegelung" ersetzten.

Als "Grünflächenfaktor" wird definiert:
6. Nach § 4 Z 34a wird folgende Z 34b eingefügt:
„34b. Grünflächenfaktor: Verhältnis der mit Vegetation bedeckten Flächen zur Bauplatzfläche;“

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