08/04/2022

Raumordnungsgesetz und Stmk. Baugesetz Novelle

Bis 15.4. können Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf abgegeben werden. Diese sollen bis zum Ausschusstag am 19.4. sondiert und letztlich in die Landtagssitzung am 26.4. eingebracht werden.

Der Entwurf der Gesetzesnovelle und bisher abgegebene Stellungnahmen sind auf der Homepage des Landtags einzusehen und zudem als Download auf gat.st verfügbar.

08/04/2022

Am 19.4. steht im Ausschuss für Klimaschutz eine Entscheidung über den Antrag zur Wiederaufnahme der Verhandlungen zur Novellierung des Raumordnungsgesetzes im steirischen Landtag an. Grundlage dafür, sind Änderungen des seit 2010 gültigen Gesetzes. Die Novellierungen stehen schon länger im Raum. Verschiedene Medien berichteten ebenso über geplante Abgaben für Leerstand und Zweitwohnsitze, wie über Konsequenzen für Baudichte und Baulandwidmungen. So weit, so gut. 

Warum es jetzt aber plötzlich schnell geht und die Phase der öffentlichen Begutachtung der Gesetzesnovelle vom 6.4. bis 15.4. extrem ambitioniert daherkommt, erschließt sich angesichts der Wichtigkeit dieser nicht. Ein Schelm, wer vermutet, dass mit Stellungnahmen und Eingaben bezüglich der Neuerungen nicht gerechnet wird. Auch knapp bemessen, ist die Prüfzeit für die eingegangenen Stellungnahmen, die vier Tage nach Eingang dem Ausschuss vorgelegt werden sollen. Gehört es zum Kalkül, Abgeordnete vor die Entscheidung zu stellen, ob Fleisch und Eier oder unzählige Seiten Gesetzestext zu Ostern auf den Tisch kommen? 

Wer Novellierungen begutachten will, muss die geltende Gesetzesgrundlage natürlich kennen. Die Novelle umfasst verhaltene 17 Seiten. Aber ROG und BauG kommen mit mehreren hundert Seiten Gesetzestext daher. Fachliche Unterstützung wäre darüber hinaus vonnöten, wenn wirklich geklärt werden sollte, welche Auswirkungen die jetzt formulierten Änderungen haben werden. Architekt:innen, Raumplaner:innen, Stadt- und Regionalplaner:innen sind insbesondere angesprochen, sich zu Wort zu melden. Auch die Kammer der Ziviltechniker:innen Steiermark Kärnten mit eigenem Ausschuss für Raumordnung und Baukultur könnte sich konkret als Ansprechpartner und Vermittler konstruktiver Kommentare zur Novelle anbieten. Die Kollegen in Kärnten haben sich das zumindest per Positionspapier vorgenommen: „Wir sehen uns als PartnerInnen der öffentlichen Verwaltung und fühlen uns verpflichtet, unsere praktischen Erfahrungen, unsere Kompetenz und unser Fachwissen in die Gesetzgebung sowie ihre Ausführung einfließen zu lassen.“ (Ausschuss für Raumordnung und Baukultur Kärnten). In der Steiermark fehlt ein solches Papier, aber hoffentlich nicht das passende Engagement vonseiten der Interessensvertretung. In einem Interview mit der Kleinen Zeitung (11.4.2022) formulieren Kammervertreter jetzt deutliche Kritik. 

Etwaige Novellierungen betreffen unter anderem:
- Leerstandsabgabe
- Zweitwohnsitzabgabe
- Raumordnungsabgabe
- maximale Baudichte
- unbebaute Baulandgrundstücke
- Grünflächenfaktor
- Raumordnungsgrundsätze (Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen)
- Sondervorschriften für landwirtschaftliche Anlagen
- Neu/Ausbau von Einkaufszentren und Handelsflächen

Nach § 2 Volksrechtegesetz hat jede Person das Recht, im Begutachtungsverfahren eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Bisher eingegangene Stellungnahmen kritisieren insbesondere den fehlenden „gesamtheitlichen Zugang zu den aktuell gesellschaftspolitisch relevanten Raumordnungsfragen (Bodenverbrauch, Bodenversiegelung, Energieerzeugung, Investorendruck etc.)..." und eine fehlende „...in größeren Zusammenhängen durchdachte und auf aktuelle Herausforderungen abzielende Neustrukturierung des Regelwerks für die räumliche Entwicklung der Steiermark." Auch der Wunsch nach weitläufiger Einbindung von Interessensvertretungen und Kritik an der kurzen Begutachtungszeit als „nicht ausreichend, vorhandene systemische Mängel des Gesetzes abzumildern", werden explizit formuliert. Als demokratischer Prozess kommen das vorgelegte Begutachtungsverfahren und die erschreckend wenigen Stellungnahmen ziemlich dünn daher. Noch ließe sich mit weiteren Eingaben zumindest auf diese Schieflage hinweisen.

Stellungnahmen müssen per E-Mail an direktion@landtag.steiermark.at sowie cc an verfassungsdienst@stmk.gv.at unter Verwendung der Betreffzeile „Begutachtung“ gerichtet werden.

Der Entwurf der Gesetzesnovelle und bisher abgegebene Stellungnahmen sind unter https://pallast2.stmk.gv.at/pallast-p/pub/document?dswid=-1035&ref=528127eb-3a53-4a02-91e9-4f3aee287823&inner=inner einzusehen. Zudem sind die aktuelle Novelle und bisherige Stellungnahmen als Download auf gat.st verfügbar.

 

Termine im Überblick:

Bis 15.4.
Stellungnahmen zur Gesetzesnovellierung an direktion@landtag.steiermark.at sowie cc an verfassungsdienst@stmk.gv.at 

Am 19.04.2022, 13:10 - 15:10
Ausschuss für Klimaschutz
https://pallast2.stmk.gv.at/pallast-p/pub/meeting?ref=ab5215b0-6d08-491d-9f1c-29302389dbed&dswid=-4746

Am 26.04.2022 10:00 Uhr
29. Landtagssitzung 
Lifestream unter https://pallast2.stmk.gv.at/pallast-p/pub/livestream?dswid=-1035

Peter Laukhardt

Im Gesetzesentwurf wird die wichtige Neuerung (die Versiegelungs-Beschränkung) begrifflich unterschiedlich behandelt:
46. In § 41 Abs. 1 Z 2 lit. i wird nach dem Wort „Bebauungsgrades“ die Wortfolge „und des Grades der Bodenversiegelung“ angefügt.
47. In § 41 Abs. 2 Z 8 wird nach dem Wort „Pflanzgebote,“ das Wort „Grünflächenfaktor,“ eingefügt.
Da der "Grünflächenfaktor" jetzt der neue Begriff sein soll, müsste er auch den "Grad der Bodenversiegelung" ersetzten.
Als "Grünflächenfaktor" wird definiert:
6. Nach § 4 Z 34a wird folgende Z 34b eingefügt:
„34b. Grünflächenfaktor: Verhältnis der mit Vegetation bedeckten Flächen zur Bauplatzfläche;“

Mi. 13/04/2022 11:00 Permalink
Peter Laukhardt

Danke für die gebotene Darstellung!
Es gibt zwei widersprüchliche Formulierungen zum wichtigen "Grünflächenfaktor", der nun die so lange schon geforderten Versiegelungs-Beschränkung ergeben soll:
46. In § 41 Abs. 1 Z 2 lit. i wird nach dem Wort „Bebauungsgrades“ die Wortfolge „und des Grades der Bodenversiegelung“ angefügt.
47. In § 41 Abs. 2 Z 8 wird nach dem Wort „Pflanzgebote,“ das Wort „Grünflächenfaktor,“ eingefügt.
Man müsste die Nomenklatur vereinheitlichen oder einen zusätzlichen Passus einführen (Scherz):" ... beide Faktoren müssen zusammen 1 ergeben."

Di. 12/04/2022 19:13 Permalink
Wolfgang Feyferlik

was einen als erstes auffällt wenn so eine wichtige Novellierung so knapp und kurz zur Meinungsbildung ausgesandt wird.
"Hier entspricht der Eindruck den man gewinnen kann dem aktuell veröffentlichten Demokratiebericht des Varieties of Democracy Instituts (V-Dem) der schwedischen Universität Götebor, demnach Österreich von der liberalen Demokratie zur Wahldemokratie herabgestuft wurde."

Mo. 11/04/2022 18:53 Permalink
Netzwerktreffen
16. + 17.11.2023
 
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