25/11/2004
25/11/2004

gem. § 27 Abs 2 Stmk ROG 1974 i.d.F. LGBl. Nr. 22/2003

12.15 Bebauungsplan
Inge-Morath-Straße
Aufschließungsgebiet 05.09
XII. Bez., KG Andritz

Die öffentliche Auflage zur allgemeinen Einsicht erfolgt vom 25.11.2004 bis zum 13.1.2005 im Stadtplanungsamt des Magistrats Graz, Europaplatz 20, 6.Stock, während der Amtsstunden.

Innerhalb der Auflagefrist können Einwendungen schriftlich und begründet beim Magistrat Graz, Stadtplanungsamt, Europaplatz 20, 6.Stock, stempelgebührenfrei bekannt gegeben werden. Während der Amtsstunden erfolgt im Stadtplanungsamt eine Auskunfts- und Beratungstätigkeit.ERLÄUTERUNGSBERICHT

1. Ausgangslage
Gemäß Ausweisung im 3.0 Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz ist der Bereich als „Reines Wohngebiet – Aufschließungsgebiet“ ausgewiesen.
Lt. Deckplan 1 (Baulandzonierung) liegt das Planungsgebiet in einem Bereich, für den durch Verordnung ein Bebauungsplan zu erstellen ist.

Die Ziegelwerk J.G.Wolf GmbH. als grundbücherliche Eigentümerin der im Bebauungsplanungsgebiet gelegenen Grundstücke begehrt die Aufhebung des Aufschließungsgebietes 05.09.

Zur Verkehrserschließung des Bebauungsplanungsgebietes wurde die Neuanlage einer Gemeindestraße (Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 22.3.2002) im Amtsblatt vom 11.4.2002 verordnet. Diese Gemeindestraße geht von der Ziegelstraße aus. Zum Viktor-Zack-Weg erfolgt eine Rad-Gehwegeverbindung.

Die Ausformulierung des Bebauungsplan-Entwurfes basiert auf dem Gestaltungskonzept zum Bebauungsplan, Verfasser Arch. Dipl.-Ing. Wolfgang Köck, dessen grundsätzliche städtebauliche Position wie folgt zusammengefasst wird:
Das ehemalige Abbaugebiet des Ziegelwerkes stellt aufgrund der Geländeveränderung durch die jahrzehntelange Ziegelproduktion eine künstliche Landschaft am Grazer Stadtrand dar. Die vorgeschlagene Bebauung verfeinert diese künstliche Landschaft und erzeugt den Charakter einer „Gartenstadtsiedlung“, in denen Bauwerke und natürliche Landschaft in enger Wechselwirkung stehen und so unverwechselbare Wohnquartiere entstehen lassen.

Besonderer Wert wird auf eine gute Besonnung der Wohnbereiche durch spezielle Ausformung der Häuser als Terrassen – u. Atrium Wohnhäuser und die Aussicht, durch bewusste Orientierung der Baukörper, gelegt.
Das Stadtteilzentrum Andritz weist eine Entfernung zum Bebauungsplanungsgebiet von ca. 1,00 km auf.
Der Grünraum in der Umgebung wird z.B. durch Fußwege zugängig gemacht und bietet für die Wohnbevölkerung einen hohen Erholungs- und Freizeitwert. Der Bebauungsplan ermöglicht ein Baupotential von ca. 45 Wohneinheiten.

2. Verordnungen und gesetzliche Bindungen

2.1 > 3.0 Stadtentwicklungskonzept:

Gemäß 3.0 Stadtentwicklungskonzept ist der Gebietsbereich als „Baugebiet im Grüngürtel“ ausgewiesen.
Für Baugebiete im Grüngürtel gelten folgende Festlegungen:
Bebauungsdichte höchstens 0,3
Erscheinungsbild der Bebauung höchstens 2-geschossig, das bedeutet, ein höchstens zweigeschossiges Erscheinungsbild mit einem möglichen ausgebauten Dachgeschoss oder zurückgesetztem, zweiten Obergeschoss.
Grundsätzlich nur offene Bebauungsweise.
Einschränkung der versiegelten Flächen (einschließlich bebauter Flächen) auf 30 %.
Diese Festlegungen sind in den jeweiligen Bauverfahren einzuhalten.

2.2 > 3.0 Flächenwidmungsplan 2002:

Das Planungsgebiet liegt gemäß 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz im „Reinen Wohngebiet – Aufschließungsgebiet“ mit einem Bebauungsdichtewert von 0,2 – 0,3.

Deckpläne:
Baulandzonierung (Deckplan 1):
Erstellung eines Bebauungsplanes zur geordneten Siedlungsentwicklung für den Bereich des „05.09 Aufschließungsgebietes“ und Einfügung in das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild.

Beschränkungszonen für die Raumheizung (Deckplan 2):
keine

Abwasserentsorgung (Karte 1):
Die Entsorgung ist mit dem Bauprojekt sichergestellt

Verkehrslärmkataster (Karte 2):
Verkehrslärm: Viktor Zack Weg 40 – 55 dB
Ziegelstraße 45 – 50 dB

Räumliches Leitbild (Karte 4):
“Einfamilienhaus- und Villenbebauung im Grüngürtel“

3. Bestandssituation, Lage und Erschließung

3.1 Planungsgebiet, städtebauliche Umgebung und Rahmenbedingungen:

Das Gesamtausmaß des Planungsgebietes beträgt ca. 16.797 m².

Das im Bebauungsplanungsgebiet bestehende ca. 700 m² große Flugdach wird entfernt werden.

Das Planungsgebiet liegt südlich der Ziegelstraße auf den Nord- bzw. Nordwesthängen des Reinerkogel. Im Westen verläuft der Viktor-Zack-Weg.
Zusammenhängende Waldflächen bestehen nahe des Bebauungsplanungs-gebietes, im Süden und teilweise im Westen.
In weiterer Entfernung zum Planungsgebiet bestehen mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke. Im Norden an der Ziegelstraße bestehen die Gebäude des „Ziegelwerk Wolf“ (eine Ziegelproduktion besteht nicht mehr).
Die Entfernung zum Stadtteilzentrum Andritz beträgt ca. 1,0 km.

3.2 Topographie / Hang - Oberflächenentwässerung:

Das Planungsareal weist ein Nord- bzw. Nord-West-Gefälle auf.
Das ehemalige Abbaugebiet stellt aufgrund der Geländeveränderungen
(Abgrabungen sowie Auffüllungen) durch die jahrzehntelange Ziegelproduktion eine „künstliche Landschaft“ dar.
Ein geotechnisches Gutachten vom Juni 2001 betreffend die Errichtung von Wohnbebauung sowie die Errichtung der Aufschließungsstraße, Verfasser Dipl.-Ing. Reinhard Pötscher, liegt vor.

Zur Frage der Oberflächenentwässerung im Bereich des Bebauungsplanungsgebietes liegt eine gutachterliche Stellungnahme vom Juli 2001, Verfasser Dipl. Ing. Dr. Bernhard Sackl vor.

3.3 Verkehrliche Erschließung:

a) Straßenmäßige Erschließung:
Die Zufahrt zum Bebauungsplanungsgebiet erfolgt über die Ziegelstraße, die Erschließung über die Inge-Morath-Straße (9,00 m breite Gemeindestraße) ist gegeben.
Eine diesbezügliche Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 22.3.2002 über die Neuanlage dieser Gemeindestraße im Bereich der sogenannten „Wolfgründe“ wurde im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 8, Donnerstag, dem 11. April 2002, kundgemacht.

Im Zuge der östlichen Bebauung der „Wolfgründe“ (Planungsgebiet des 12.11 Bebauungsplanes) wurde die Inge-Morath-Straße bereits errichtet. Zur weiteren Erschließung ist die Errichtung von Privatstraßen bzw. Fußwegen vorgesehen.
Zur verkehrlichen Situation existiert eine verkehrstechnische Stellungnahme Bebauung der „Wolfgründe“ in Andritz- vom Mai 2001, verfasst vom Ingenieurbüro für Verkehrswesen, Dipl.-Ing. Rudolf Fruhmann.
Kreuzung Ziegelstraße, Andritzer Reichsstraße, Radegunderstraße:
Bis Endes des Jahres 2004 ist der Abschluss des jetzigen Kreuzungsumbaues vorgesehen.

b) Öffentlicher Verkehr:
In der Ziegelstraße und dem Viktor-Zack-Weg verkehrt die Buslinie 43 von der Ziegelstraße zur Seminarstraße führend, verkehrt die Buslinie 52.

4. Aufhebung des Aufschließungsgebietes 05.09

4.1 Gründe für die Ausweisung von Bauland als Aufschließungsgebiet

a) Fehlende oder mangelhafte infrastrukturelle Erschließung:
_ Anbindung an das öffentliche Straßen- und Wegenetz
_ Innere Erschließung (Verkehr und technische Infrastruktur)
_ Fehlende Abwasserentsorgung mit einer dem Stand der Technik
entsprechenden Abwasserreinigung

b) Öffentliche Interessen:
Geordnete Siedlungsentwicklung, Schaffung zweckmäßig gestalteter Grundstücke, Einfügung in das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild.
Dazu ist auszuführen:
Mit der Erstellung des Bebauungsplanes ist eine geordnete Siedlungsentwicklung gewährleistet. Für das Planungsgebiet wird gleichzeitig mit der Errichtung der Wohnobjekte die kanalmäßige Entsorgung sichergestellt. Durch die Erschließung des Planungsgebietes über die Inge-Morath-Straße ist die verkehrsmäßige Erschließung und über die Ziegelstraße ist die Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sichergestellt.

Das innere Erschließungssystem ist, ausgehend von der Inge-Morath-Straße auf eine mögliche, städtebaulich sinnvolle Bebauung und den Gebietsbereich abgestimmt.

Somit stehen keine öffentlichen Interessen der Verwendung als vollwertiges Bauland entgegen.

Aufgrund der Erfüllung der Aufschließungserfordernisse wird, in Verbindung mit der Verordnung des 12.15 Bebauungsplanes „Inge-Morath-Straße“ gemäß § 23 Abs 3 Stmk. ROG die Festlegung von „Bauland als Aufschließungsgebiet“ für die Grundstücke im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes der KG. Andritz aufgehoben.

Die Ausweisung im 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz erfolgt nunmehr als vollwertiges Bauland „Reines Wohngebiet“ mit einem Bebauungsdichtewert von 0,2 – 0,3.

Inhalt des Bebauungsplanes

5.1 Bebauung, Maß der bauliche Nutzung

Als Planungsidee wird die Ausformung einer Hangbebauung hauptsächlich mit Flachdächern bzw. terrassenförmig angelegte Häusern mit begrünten Dachterrassen – im Sinne einer intensiven Verzahnung mit dem Frei- und Grünraum angestrebt.
Die künftige Bebauung richtet sich nach der Inge-Morath-Straße und der davon ausgehenden Privatstraßen. Die Bebauung hat den Charakter einer „Gartenstadtsiedlung“. Sie ist höchstens 2-geschossig, Dachneigungen von 0° – 45° sind zulässig.
Für die künftig entwickelbare Bebauung wurde ein Rahmen durch Festlegung von Baugrenzlinien und Angabe von Gebäudemindestabständen zu den Erschließungsstraßen festgelegt. Vom Waldrand im Nordwesten des Bebauungsplanungsgebietes sind Gebäudeabstande derart festgelegt, dass sich in Summe 10,00 m Abstände ergeben (Eintragung von 4,00 m zur Bebauungsplangrenze). Diese Bereiche sind von Bebauung freizuhalten.
Das Maß der baulichen Nutzung ist neben dem Verlauf der Baugrenzlinien und der einzuhaltenden Gebäudehöhe auch durch die Festlegung der maximalen Bebauungsdichte von 0,30 bestimmt.
Im §6 der Verordnung ist geregelt, dass Teilungen innerhalb eines (im
jeweiligen Bauverfahren zu definierenden) Bauplatzes z.B. zur Anlage von privaten Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen sowie nach Erteilung der Baubewilligung auch zur objektbezogenen Nutzungsabgrenzung zulässig sind. Der Nachweis der einzuhaltenden, höchstzulässigen Bebauungsdichte von 0.30 bezieht sich im Rahmen dieser Bebauungsplanfestlegung immer auf den
Gesamtbauplatz (nicht auf die innerhalb des Gesamtbauplatzes liegenden einzelnen Teilflächen).

5.2 Verkehrsanlagen:

Die Inge-Morath-Straße und die daran anbindenden Privatstraßen und ebenso Fußwegeverbindung stellen die Erschließung des Bebauungsplanungsgebietes dar. Die Inge Morath-Straße weist eine Breite von 9,00 m, inkludierend eine Baumallee bzw. Baumscheiben und Längsparkplätze auf.
PKW-Abstellplätze werden in Gruppen von höchstens 8 KFZ-Abstellplätzen auf Abstellflächen im Freien hergestellt oder in Gebäuden integriert bzw. unter Flugdächern sowie Pergolen und sind an zumindest zwei Seiten mit Grünpflanzungen einzugrenzen. Die Errichtung von Tiefgaragen ist zulässig.

Freiflächen, Grünflächen, Grünraumgestaltung:

Das Bebauungsplanungsgebiet ist von großzügigen, zusammenhängenden Grünraumflächen und Waldflächen umschlossen (ein wertvoller
Naherholungsraum ist somit gegeben). Im § 15 der Verordnung ist festgelegt, dass bei der Ausbildung von Decken über Tiefgaragenrampen eine Begrünung und Bepflanzung sicherzustellen ist.
In § 12 der Verordnung ist festgelegt, dass Flachdächer im Flächenausmaß über 50 m² als begrünte Dächer auszuführen sind.
Weiters sind die nicht bebauten Flächen, die nicht als Verkehrsfläche u.dgl. verwendet werden, als Grünflächen gärtnerisch mit Strauch- und Baumpflanzungen auszugestalten.

6. Städtebauliche Kenngrößen:

Flächen in ca.-Angaben:
Fläche des Planungsgebietes 16.797 m²
Gemeindestraße 1.637 m²
Fläche Nettobauland 15.160 m²
Bebauungsdichte höchstens 0,30
Bruttogeschossfläche max. 4.548 m²
Gebäudehöhe höchstens 7,50 m
Anzahl der geplanten Wohneinheiten 45

7. Allgemeines:

Der 12.15 Bebauungsplan „Inge-Morath-Straße“ enthält ein Planwerk im Maßstab 1:1000 auf Basis des digitalen Stadtplanes von Graz.

Der Plan ist als färbige Plottung ausgeführt, wobei die städtebaulichen Festlegungen in roter Farbe dargestellt sind.
(Für den Gemeinderat: Dipl.-Ing. Heinz Rosmann)
VERORDNUNG
(Entwurf)

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 29.10.2004, mit der in Vollziehung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung der 12.15 Bebauungsplanes „Inge - Morath - Straße“ beschlossen wird. Aufgrund der §§ 27, 28 und 29 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (Stmk ROG), in der Fassung LGBl. Nr. 22/2003, in Verbindung mit § 8 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 in der Fassung 33/2002 wird verordnet:

§ 1
Der Bebauungsplan besteht aus dem Wortlaut (Verordnungstext) und der zeichnerischen Darstellung (Planwerk) samt Planzeichenerklärung. Dem Bebauungsplan ist ein Erläuterungsbericht angeschlossen.
Im Falle eines Widerspruches zwischen dem Text und der zeichnerischen Darstellung gilt der Wortlaut der Verordnung.

§ 2
Soweit der Inhalt des Bebauungsplanes im Planwerk samt Planzeichenerklärung nicht oder nicht hinreichend beschrieben ist, werden in den folgenden Paragraphen weitere Anordnungen getroffen.

§ 3
PLANUNGSGEBIET
Der Bebauungsplan betrifft die im Planwerk innerhalb der Abgrenzung des Geltungsbereiches liegenden Grundstücke im Ausmaß von ca. 16.797 m².

§ 4
VERKEHRSANLAGEN
(1) Straßenfluchlinien für öffentliche Verkehrsflächen (G - Gemeindestraßen) sind im Planwerk rot dargestellt.
(2) Die im Bebauungsplan eingetragene Gemeindestraße hat ein Ausmaß von
ca. 1.637 m² und erhält eine Breite von 9,00 m.
(3) Die im Bebauungsplan eingetragenen Privatstraßen (P – Privatstraße ungefähre Lage) erhalten eine Breite von 6,00 m.

§ 5
BEBAUUNGSWEISE
Innerhalb der für die Bebauung bestimmten Flächen ist die offene Bebauungsweise, zulässig.

§ 6
TEILUNGEN
Teilungen innerhalb eines Bauplatzes sind nach Erteilung der Baubewilligung zur
objektbezogenen Nutzungsabgrenzung zulässig.

§ 7
BEBAUUNGSGRAD
Der Bebauungsgrad wird mit höchstens 0,30 festgelegt.

§ 8
BAUGRENZLINIEN
(1) Für Baugrenzlinien gelten die im Stmk Baugesetz § 12 festgelegten Bedingungen.
(2) Die festgelegten Baugrenzlinien gelten nicht für unterirdische Gebäudeteile, Tiefgaragen, oberirdische Tiefgarageneinhausungen, Rampenkonstruktionen, überdachte Müllplätze, Terrassen u.dgl.

§ 9
GEBÄUDEABSTÄNDE
Die Gebäudeabstände zur Straßenfluchtlinie der Gemeindestraße betragen mindestens 3,00 m, zu den Straßenfluchtlinien von Privatstraßen mindestens 1,50 m.

§ 10
TRAUFENSEITIGE GEBÄUDEHÖHE
(1) Die traufenseitige Gebäudehöhe für Hauptgebäude beträgt höchstens 7,50 m.
(2) Als Gesamthöhe der Gebäude wird höchstens 11,00 m festgelegt.
(3) Die Gebäudehöhen sind vom projektierten Gelände zu messen.
(4) Für Stiegen- und Lifthäuser, Brandrauchentlüfungsanlage, Lüftungsanlagen u.dgl. sind Überschreitungen der maximalen Gebäudehöhe zulässig.

§ 11
BÖSCHUNGEN, STÜTZMAUERN
(1) Für Böschungen ist eine Neigung von höchstens 35° zulässig.
(2) Stützmauern dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten.
(3) Als Material für Stützmauern sind sogenannte „Löffelsteine, großformatige Steinschlichtungen“ u.dgl. nicht zulässig.

§ 12
DÄCHER, DACHGESCHOSSE, DACHFORMEN
(1) Dächer sind mit Dachneigungen von 0° bis 45° zulässig.
(2) Dächer ab 21° Dachneigung sind als Ziegeldächer herzustellen.
(3) Ausbauten im Bereich des Dachgeschosses sind innerhalb der zulässigen maximalen Dachneigung herzustellen.
(4) Flachdächer im Flächenausmaß über 50 m² sind als begrünte Dächer auszu-
führen. Davon ausgenommen sind Dachterrassen, Vordächer und Dachkonstruktionen als Glaskonstruktionen sowie Ausbildungen technischen Erfordernisses wie z.B. Stiegen- und Lifthäuser u.dgl.

§ 13
KFZ-ABSTELLPLÄTZE, TIEFGARAGEN
(1) Die gemäß Stmk. Baugesetz notwendigen KFZ - Abstellplätze sind in Tiefgaragen, in Gebäuden integriert bzw. auf Abstellflächen im Freien unterzubringen.
(2) Abstellflächen im Freien sind in Gruppen bis höchstens 8 KFZ - Abstellplätze herzustellen.

§ 14
EINFRIEDUNGEN
Für Einfriedungen sind Zäune bis max. 1,50 m in nicht blickdichter Form zulässig.

§ 15
ANLEGUNG VON GRÜNFLÄCHEN UND PFLANZUNGEN
(1) Die nicht bebauten Flächen, die nicht als Verkehrsfläche u. dgl. verwendet werden, sind als Grünflächen gärtnerisch mit Strauch- und Baumpflanzungen auszugestalten.
(2)Sämtliche KFZ-Abstellflächen im Freien und Müllstandplätze sind mindestens zweiseitig einzugrünen (Hecken, Büsche); je 4 KFZ-Abstellplätze ist ein großkroniger Laubbaum (mind. 14/16 laut Baumschulnorm) zu pflanzen und zu erhalten.
(3) Decken von Tiefgaragen bzw. Tiefgaragenrampen sind so auszubilden, dass eine Begrünung und Bepflanzung von darüber liegenden Freiflächen sichergestellt ist.
(4) Ein Außengestaltungsplan ist im Bauverfahren vorzulegen.

§ 16
ENTWÄSSERUNG
(1) Die Entsorgung der Schmutzwässer hat über das öffentliche Kanalsystem zu erfolgen.
(2) Die Dach- und Oberflächenwässer dürfen nicht in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden und sind über ein gesondertes Regenwasserentsorgungssystem abzuleiten.

§ 17
(1) Die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes beginnt gemäß § 101 des Statutes der Landeshauptstadt Graz mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung (Herausgabe des Amtsblattes).
(2) Der Bebauungsplan liegt im Magistrat Graz, Stadtplanungsamt, Europaplatz 20,
6. Stock, während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

(Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister Mag. Siegfried Nagl)
KUNDMACHUNG

Der Entwurf des 12.15 Bebauungsplanes „Inge - Morath - Straße“ wird gemäß Abs 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (Stmk ROG) i.d.g.F. LGBl. Nr. 22/2003 in der Zeit
von Donnerstag, dem 25.11.2004 bis Donnerstag, den 13.1.2005
zur allgemeinen Einsicht und zur Anhörung für die grundbücherlichen Eigentümer der im Planungsgebiet liegenden und der daran angrenzenden Grundstücke sowie für die örtliche Raumplanung zuständigen Abteilungen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung aufgelegt (Anhörung gem. § 27 Abs 2 Stmk ROG).

Der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus dem Wortlaut (Verordnungsentwurf), der zeichnerischen Darstellung samt Planzeichenerklärung sowie dem beigefügten Erläuterungsbericht, liegt gemäß § 101 Abs 2 des Statutes der Landeshauptstadt Graz im Stadtplanungsamt des Magistrates Graz, Europaplatz 20, 6.Stock, während der Amtsstunden, innerhalb des Auflagezeitraumes zur allgemeinen Einsicht auf.

Innerhalb der Auflagefrist können Einwendungen schriftlich und begründet beim Magistrat Graz, Stadtplanungsamt, Europaplatz 20, 6.Stock, stempelgebührenfrei bekannt gegeben werden. Während der Amtsstunden erfolgt im Stadtplanungsamt eine Auskunfts- und Beratungstätigkeit.
Die im § 29 Abs 1 Stmk ROG und in der Verordnung der Stmk. Landesregierung, LGBl Nr. 101/1989 angeführten Stellen sowie die grundbücherlichen Eigentümer der im Bebauungsplanungsgebiet liegenden Grundstücke werden von dieser Kundmachung schriftlich benachrichtigt.

Netzwerktreffen
16. + 17.11.2023
 
GAT+