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06.02.2006, 22:21
Rechtliche Ver(an)ke(h)rung
Autor: DI Paul Raspotnig
Von der umfangreichen Vorbereitungsarbeit und der von der Stadtbaudirektion organisierten Baukultur-Enquete im Großen Minoritensaal Ende Juni letzten Jahres sind also doch noch einige (zumindest 4) Punkte übrig geblieben. Ablehnend bleibt jedoch die Haltung von Planungsstadtrat Rüsch gegenüber einem Gestaltungsbeirat. Seine kritische Sicht des „etablierten“ Gestaltungsbeirates in Salzburg, der rechtlich nicht verankert sei, bedarf aber einer Sehkorrektur: Sehr wohl sind die Salzburger Gestaltungsbeiräte seit 1993 im Raumordnungsgesetz verankert (§ 39 ROG 1998). Weiters bestehen Rechtsgrundlagen im Baupolizeigesetz (§ 8b BauPolG 1997) und im Ortsbildschutzgesetz (§ 33 OSchG 1999) sowie eine Durchführungsverordnung für die „Einrichtung und Geschäftsführung der Gestaltungsbeiräte“ (LGBl.Nr. 67/1993) und eine im Jahr 1994 ordentlich kundgemachte „Geschäftsordnung für den Gestaltungsbeirat der Landeshauptstadt Salzburg“ (Zahl: 9/02/38051/94/27). Ist eine rechtliche Verankerung von Qualität sichernden Maßnahmen hingegen gewünscht, dann sollte eine solche „Alternative“ zu einem Gestaltungsbeirat für Graz dahingehend überprüft werden. Aus dem „Vier-Punkte-Konzept“ bleibt da nur die Erstellung von Bebauungsplänen (und gerade ein Planungsstadtrat sollte wissen, welcher Zeithorizont damit in Auge zu fassen ist). Ein „freiwilliger“ Projekttisch, ein Konzepte entwickelndes Stadtforum und die Attraktivierung von Wettbewerben können zwar gut und gerne vom Grazer Gemeinderat beschlossen werden, eine (rechtliche) Sicherung der Ziele – Qualität, Rechts- und Planungssicherheit etc. – sind im alltäglichen Baubewilligungswesen dadurch aber nicht gewährleistet.
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