05/04/2019

Das Ziviltechnikergesetz 2019 ist am 28. März 2019 vom Nationalrat beschlossen worden und wird am 1. Juli 2019 in Kraft treten.
Es vereint das Berufs- und Kammerrecht in einem einzigen Gesetz.
Weiters wird der Zugang zum Beruf erleichtert und im Sinne einer Öffnung der Kammer für BerufsanwärterInnen die Möglichkeit einer außerordentlichen Mitgliedschaft geschaffen.

Die Bundeskammer hat eine Übersicht über wesentliche Änderungen zusammengestellt – siehe auch Link arching.at

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05/04/2019

ZTG 2019 – wesentliche Inhalte
Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen sind:

  • Dienstverhältnis trotz aufrechter Befugnis
    ZiviltechnikerInnen dürfen Ihre Befugnis nun auch während eines facheinschlägigen Dienstverhältnisses zu einem/einer anderen ZiviltechnikerIn oder zu einer Ziviltechnikergesellschaft ausüben, auch wenn sie nicht deren Gesellschafter sind. Bislang mussten ZiviltechnikerInnen ihre Befugnis bei Eintritt in solche Dienstverhältnisse ruhend legen.
  • Praxiserwerb
    Die Regelungen über die praktische Betätigung werden liberalisiert:
    – Während eines Masterstudiums zurückgelegte Praxiszeiten werden bis zu 12 Monaten an die Praxis angerechnet.
    – Mutterschutzzeiten zählen künftig als Praxiszeiten
  • Stellvertretung – Substitution
    Es werden Bestimmungen über die Stellvertretung von Ziviltechnikern im Falle deren Verhinderung geschaffen.
    – Ein/e ZiviltechnikerIn kann im Verhinderungsfall eine/n andere/n ZiviltechnikerIn freiwillig zum/zur StellvertreterIn bestellen.
    – Fälle einer längerdauernden Verhinderung ziehen eine Verpflichtung zur Nominierung eines/einer Stellvertreters/Stellvertreterin nach sich. Kommt der /die ZiviltechnikerIn dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen mittels Bescheid einen Kanzleikurator zu bestellen. Fälle länger dauernder Verhinderung liegen zum Beispiel vor bei ernsthaften Erkrankungen, die einen wochenlangen Krankenhausaufenthalt erwarten lassen, oder bei mehrere Wochen oder Monate andauernden Auslandsaufenthalten, die mit einer Unterbrechung der Ziviltechnikertätigkeit einhergehen.
    – Im Falle des Ablebens eines/einer Ziviltechnikers/Ziviltechnikerin hat die Bundeskammer der Ziviltechniker einen Substituten zu bestellen. Diese Regelung soll den Abschluss offener Projekte des/der verstorbenen Ziviltechnikers/Ziviltechnikerin durch einen Substituten ermöglichen.
  • Parteienvertretung
    Es erfolgt eine Klarstellung, dass ZiviltechnikerInnen als ParteienvertreterInnen vor Verwaltungsbehörden, Gerichten und Körperschaften öffentlichen Rechts fungieren dürfen und die Berufung auf die Bevollmächtigung den urkundlichen Nachweis ersetzt.
  • Öffnung der Kammer
    – Dem Ziel der Öffnung der Berufsgruppe dient u.a. die Maßnahme, dass Personen, die eine Ziviltechnikerbefugnis erlangen möchten, als außerordentliche Mitglieder in die Kammer aufgenommen werden. Personen mit abgeschlossenem, einschlägigem Studium, die sich bei der Kammer eintragen lassen, können außerordentliche Kammermitglieder werden.
    – Die Vertretung der Interessen der a.o. Mitglieder nimmt der auf Bundeskammerebene eingerichtete Rat der außerordentlichen Mitglieder wahr. Ab einem Stand von 400 a.o. Mitgliedern erfolgt eine unmittelbare Wahl der Delegierten durch die a.o. Mitglieder, und dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter des Rates kommen Sitz und Stimmrecht im Kammertag zu.
    – Darüber hinaus können alle a.o. Mitglieder auf Länderkammerebene in der Kammervollversammlung und an den Sektionstagen mit beratender Stimme teilnehmen.
  • Qualitätssicherung – Weiterbildung
    Die schon bisher bestehende Fortbildungsverpflichtung der ZiviltechnikerInnen wird konkretisiert. Wie die Fortbildungsmaßnahmen konkret auszusehen haben, legen die beiden Bundessektionen mittels Verordnung fest.
  • Berufsbezeichnung Zivilingenieur/Zivilingeneurin
    – Da sich die Bezeichnung „Ingenieurkonsulent“ im allgemeinen Sprachgebrauch nicht durchsetzen konnte, dürfen künftig IngenieurkonsulentInnen auch die Bezeichnung „ZivilingenieurIn“ führen.
    – Auf den Befugnisumfang bzw. die Rechte der IngenieurkonsulentInnen wirkt sich dies nicht aus. Personen, denen die Befugnis als ZivilingenieurIn nach altem Recht (Ziviltechnikergesetz 1957) verliehen wurde, können diese Bezeichnung weiterführen und behalten ihre Berechtigungen.
  • Übergeordnete Berufsbezeichnung
    Nachdem sich die Befugnis nach dem absolvierten Studium richtet, entstehen laufend neue Ziviltechnikerbefugnisse und somit auch Berufsbezeichnungen. Um die Vielzahl von Berufsbezeichnungen im Bereich der IngenieurkonsulentInnen zu verringern, kann die Bundeskammer künftig für Befugnisse, die fachlich zusammengehören, eine übergeordnete Berufsbezeichnung festlegen.
    – ZiviltechnikerInnen, denen die Befugnis erst ab Inkrafttreten des neuen ZTG verliehen wird, müssen im Geschäftsverkehr diese übergeordnete Berufsbezeichnung führen. ZiviltechnikerInnen, deren Befugnis schon davor verliehen wurde, sind zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt, aber nicht verpflichtet.
    – Für die Befugnis Architektur hat die Neuregelung keine Relevanz, da es hier nur eine einzige Berufsbezeichnung gibt.
  • Neue Kammerbezeichnung
    Die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern erhalten die Bezeichnung Ziviltechnikerkammern.
    Die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer heißt künftig Bundeskammer der Ziviltechniker
  • Beteiligung von EU-Gesellschaften
    Gesellschafter einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen künftig auch Gesellschaften sein, die in einem EU-Mitgliedstaat der EU oder der Schweiz niedergelassen sind, dort den Beruf eines/einer freiberuflichen Architekten/Architektin oder Ingenieurkonsulenten/Ingenieurkonsulentin befugt ausüben und zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt sind.
    – Dass eine Beteiligung nur unter 50% möglich ist, ergibt sich aus der schon bisher geltenden Regelung, dass GeschäftsführerInnen und organschaftliche VertreterInnen mehr als die Hälfte der Anteile innehaben müssen.
  • Disziplinarwesen
    – Dem Wunsch des Kammertages nach einer besseren Abstufung der Disziplinarstrafen wurde entsprochen, indem die „Untersagung der Befugnisausübung bis zur Dauer von 3 Jahren“ eingeführt wurde. Geldstrafen und die Disziplinarstrafe der Untersagung der Befugnisausübung können unter Bestimmung einer Probezeit von bis zu 3 Jahren (ganz oder teilweise) bedingt nachgesehen werden.
    – Der Zeitraum, innerhalb dessen eine Einleitung eines Disziplinarverfahrens erfolgen kann, wird von 6 Monaten auf ein Jahr ausgedehnt. Die Frist zur Fällung oder Vollstreckung eines Erkenntnisses wird von 10 Jahren auf 5 Jahre verkürzt.
  • Fortführung von ZT-Gesellschaften bei Wegfall einer ZT-Befugnis
    Die Frist für den Ersatz der Befugnis, auf der die Befugnis einer ZT-Gesellschaft beruht, wird von 3 auf 6 Monate verlängert.
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