Reply to comment

Bildungscampus Bruck an der Mur

Das Bundesvergabegesetz enthält keine explizite Regelung darüber, ob bzw. wann das gesamte Protokoll (mit Nennung der VerfasserInnen) der Preisgerichtssitzung allen TeilnehmerInnen zur Verfügung gestellt werden darf. Gemäß dem Wettbewerbsstandard Architektur (§ 20 WOA) ist die Übermittlung des Protokolls des Preisgerichts binnen 8 Tagen vorgesehen. Weiters verpflichten sich die AusloberInnen gemäß § 20 Abs. 5 WOA im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu einer frei zugänglichen Veröffentlichung des Wettbewerbsergebnisses im Internet binnen vier Wochen, wobei unter anderem das Preisgerichtsprotokoll samt TeilnehmerInnenliste veröffentlicht werden soll. Weiters sind die VerfasserInnen der Wettbewerbsabreiten bei jeder Veröffentlichung vollständig zu nennen. Daraus folgt, dass in allen Verfahren, in denen der WSA bzw. die WOA uneingeschränkt Rechtsgrundlage einer Wettbewerbsauslobung oder die Übermittlung des Protokolls mit Nennung der VerfasserInnen explizit vorgesehen ist, keine rechtlichen Bedenken gegen eine Übersendung des vollständigen Protokolls an die TeilnehmerInnen bestehen.

Rechtsmeinung der Sektion ArchitektInnen der ZT Kammer für Steiermark und Kärnten

Reply

The content of this field is kept private and will not be shown publicly.

CAPTCHA

This question is for testing whether you are a human visitor and to prevent automated spam submissions.
Kommentar antworten